Erben und Vererben einer Immobilie

ein komplexes Thema

Die Erbimmobilie, einer der wohl häufigsten Gründe für einen Verkauf ist der Generationenwechsel durch Eintritt des Erbfalls. Doch zunächst muss geklärt werden, gab es etwa eine Nachlassplanung? Die gesetzlich geregelte Erbfolge entspricht nicht immer dem, was der Erblasser wünscht. Somit können Sie durch einen Erbvertrag oder ein Testament dafür sorgen, dass auch Freunde oder Institutionen als Erben eingesetzt werden oder sogar Familienmitglieder enterbt werden können. Hierbei müssen Sie jedoch berücksichtigen, dass Pflichtteilansprüche von nahen Angehörigen jederzeit geltend gemacht werden könnten. Doch auch hier gibt es Lösungen, um diese zu umgehen, wie etwa einen Pflichtteilsverzichtsvertrag. Andere Möglichkeiten, wie eine Schenkung zu Lebzeiten kommt für Manche ebenso in Frage. Aber auch diese werden bei der Pflichtteilsberechnung in der Regel zur Erbmasse hinzugerechnet. Weiterhin müssen Sie hier noch Dinge berücksichtigen, wie den Freibetrag und wann diese Schenkungen steuerfrei sind. Damit Sie trotzdem einen Nutzen von Ihrer Immobilie haben und Sie diese zu Lebzeiten noch bewohnen dürfen, können Sie sich ein Nießbrauchrecht oder ein lebenslanges Wohnungsrecht im Grundbuch eintragen lassen.

Aber nun zum wesentlichen, Sie haben eine Immobilie geerbt? Fällt für Sie eine Erbschaftssteuer an? Sie möchten die Immobilie verkaufen - damit Sie diese jedoch veräußern können, müssen Sie sich zunächst mit Hilfe des Erbscheins beim Grundbuchamt als neuen rechtmäßigen Eigentümer im Grundbuch der Immobilie eintragen lassen.

Sie sind nicht alleiniger Erbe, sondern es gibt eine Erbengemeinschaft? Erbstreitigkeiten stehen womöglich schon im Raum? Denn jeder Erbe hat ein volles Mitspracherecht und kann somit das Vorhaben des anderen blockieren. Die wohl bekanntesten Vermögenverteilungen innerhalb einer Erbengemeinschaft sind folgende. Bei einer Einigkeit können Sie uns als neutralen Makler mit dem Verkauf der Immobilie beauftragen und den Erlös somit gerecht verteilen. Sollte ein Erbe jedoch die Immobilie behalten wollen, so kann dieser nach Feststellung des Verkehrswertes die Anteile der Miterben ausbezahlen. Sollten sich Erbengemeinschaften nicht einig sein, kommt es zu einer Teilungsversteigerung. Hier können die anderen Erben auf einen Anteil mitbieten und somit die Immobilie ersteigern.

Der Erblasser hatte Schulden? Kein Problem. Sie können ebenfalls innerhalb einer Frist von sechs Wochen Ihr Erbe ausschlagen. Wir beraten Sie gerne persönlich, um für Sie die richtige Herangehensweise zu finden. Denn wir als objektiver Experte können einen enormen Beitrag zum Erfolg ohne Konflikte leisten.

Bitte beachten Sie, dass unser Beitrag nur zu Informationszwecken dient, jedoch keine Steuer- oder Rechtsberatung darstellt. Unsere Angaben sind ohne Gewähr. Gerne stellen wir Ihnen unsere Rechtsanwälte, Steuerberater und Notare aus unserem Netzwerk zur Verfügung.